So versteuern Sie Ihren Firmenwagen korrekt.

Kamilya - November 9, 2023

Mit dem neuen Job kommt auch ein schicker Firmenwagen. So ein Fahrzeug brauchen die Mitarbeiter, um die Geschäftspartner des Unternehmens bei Kundenbesuchen zu beeindrucken. Fast immer dürfen sie es auch privat nutzen. Da sie den Wagen nicht selbst kaufen mussten, gilt er als geldwerter Vorteil, und den müssen sie in der Schweiz versteuern.

Wie genau das geht und welche Ausgaben die Steuerlast mindern, verraten wir von CARIFY dir in diesem Ratgeber.

Die 1%-Regelung

Im Nachbarland Deutschland gibt es eine pauschale 1-Prozent-Regelung. Sie soll die Berechnung der Steuer auf Firmenwagen vereinfachen. Massgeblich ist der Listenpreis, den der Dienstwagen bei der Erstzulassung hatte, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen das Auto gekauft, gemietet oder geleast hat. Der monatliche geldwerte Vorteil beläuft sich auf 1 Prozent des Listenpreises.

Vereinfacht gesagt: Betrug der Listenpreis 30.000 Euro, veranschlagt das Finanzamt einen geldwerten Vorteil von 300 Euro im Monat, die zusätzlich zum Einkommen zu versteuern sind (inklusive Sozialabgaben). Das gilt aber nur für volle Monate, in denen der Mitarbeiter das Auto tatsächlich fahren konnte oder durfte.

Mit Listenpreis gemeint ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Dazu addieren sich Kosten für Sonderausstattungen oder nachträglich eingebaute Extras einschliesslich Umsatzsteuer. Und was, wenn gar keine Umsatzsteuer angefallen ist, deine Firma einen Sonderpreis für das Fahrzeug herausschlagen konnte oder es gebraucht gekauft hat? Leider spielt das für die deutschen Finanzämter keine Rolle.

In der Schweiz sieht es etwas anders aus: Laut der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden- fallen monatlich 0,9 % des tatsächlichen Kaufpreises für den Firmenwagen an (das entspricht einem Jahresbetrag von 10,8 %), und zwar ohne Mehrwertsteuer, mindestens aber 150 CHF/Monat. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschale, die unabhängig ist von den privat gefahrenen Kilometern. Einzutragen ist der Jahresbetrag unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises.

Einen Sonderfall stellen Leasingautos dar. Für ihre Bemessung wird der Barkaufpreis ohne Mehrwertsteuer herangezogen, der im Leasingvertrag ausgewiesen ist. Kauft der Arbeitgeber das Auto nach Ablauf des Leasingvertrags, und der Mitarbeiter nutzt es weiter als Firmenwagen, bleibt dieser Preis für die steuerliche Berechnung massgeblich, selbst wenn der Übernahmepreis des Fahrzeugs darunter lag.

Bei geleasten Geschäftswagen bekommt der Nutzende mitunter die Option, das Auto nach Ablauf des Leasingvertrags zum Restwert zu kaufen. Dann ergibt sich steuerrechtlich eine zu deklarierende Naturalleistung, die sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Tag der Übernahme und dem Kaufpreis beziehungsweise Resterwerbspreis errechnet. Also:

Verkehrswert - Kaufpreis = zu versteuernde Naturalleistung

Fahrtenbuchmethode

Wenn Mitarbeiter ihren Firmenwagen privat kaum nutzen, ist die pauschale Berechnung für sie nicht von Vorteil. Dann zahlen sie mehr Steuern, als sie an geldwertem Vorteil erhalten. Dann lohnt es sich, ein Bordbuch oder Fahrtenbuch zu führen. Dabei schlägt jeder privat gefahrene Kilometer mit einem vom Touring Club Schweiz (TCS) errechneten Kilometersatz von 0.75 CHF zu Buche.

Berechnungsgrundlage für das laufende Jahr sind die gefahrenen Kilometer des Vorjahres, wobei zum Jahresende eine genaue Abrechnung erfolgt. Manchmal teilen sich mehrere Mitarbeiter einen Poolwagen: Sie nutzen ein Geschäftsauto für geschäftliche und private Fahrten gemeinsam. Dann ist ein Fahrtenbuch unerlässlich, um den individuellen Gebrauch zu ermitteln.

Was genau ist ein Fahrtenbuch? Dabei muss der Fahrer genau dokumentieren, wann er wohin und wie weit gefahren ist. Auch der Anlass zählt zu den relevanten Angaben. Anhand der durch Kilometerstände belegten privat gefahrenen Strecken berechnet die Schweizer Steuerverwaltung den exakten geldwerten Vorteil, der durch den Firmenwagen zustande kam. Klingt aufwendig?

So schlimm ist es gar nicht. Inzwischen gibt es finanzamtkonforme digitale Fahrtenbücher, die den Anforderungen des Schweizer Bundesamtes für Strassen (ASTRA) entsprechen.

Übernahme der Kraftstoffkosten

Als Arbeitgeber können Sie alle betrieblichen Nettokosten von der Steuer absetzen. Dazu zählt der Kauf von Firmenfahrzeugen ebenso wie deren Unterhalt, weswegen die meisten Arbeitgeber sich bei den Kraftstoffkosten kulant zeigen. Sie übernehmen nicht nur den Sprit für Geschäftsfahrten, sondern auch für private Touren.

Einzig in den Urlaub fahren mit dem Geschäftsauto auf Firmenkosten ist nicht drin. Auch während längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz müssen Angestellte den Kraftstoff selbst zahlen.

Sonstige Kosten, die beim Dienstwagen anfallen

Die Unterhaltskosten für Autos sind hoch. Deswegen freuen sich Mitarbeiter umso mehr, wenn die Firma alle laufenden Kosten rund um das Geschäftsauto übernimmt: Steuern, Versicherung und auch Service, Wartung und allfällige Inspektionen oder Reparaturen. Da der Betrieb diese Kosten bis auf die Mehrwertsteuer absetzen kann, lohnt sich diese Regelung.

Auch der saisonale Reifenwechsel zählt dazu. Achtung: Wenn ein Mitarbeiter falsch parkt und einen Strafzettel erhält, musst derjenige ihn selbst bezahlen, ebenso wie Strafen für sonstige Verkehrsverstösse. Nicht abgegolten sind in der Regel Parkgebühren, Mautgebühren, Kosten für Strassenvignetten oder die Mitgliedschaft in einem Automobilklub.

Steuermindernde Optionen beim Firmenwagen

Sowohl Unternehmen als auch Angestellte haben steuerliche Vorteile durch Firmenwagen. Wir haben sie für dich unter die Lupe genommen:

  • Angestellte: Der Traum vom Porsche auf Firmenkosten – daraus wird leider nichts. Steuerbegünstigungen gibt es nicht für jeden Wagen. Die Steuerverwaltung zieht bei sparsamen Mittelklassewagen die Grenze. Das ist auch für Nutzer von Dienstfahrzeugen von Vorteil, denn die Kilometerpauschale deckt den Verbrauch hochklassiger Autos nicht ab.Pauschal oder nicht pauschal? Je nachdem, wie oft der Firmenwagen privat zum Einsatz kommt, lohnt sich die pauschale Besteuerung oder das Fahrtenbuch mehr. Ein Fahrtenbuch kann im Zweifelsfall dabei helfen, die tatsächliche private Nutzung zu ermitteln.Nicht jeder Arbeitgeber bezahlt alle laufenden Kosten beim Firmenwagen – mitunter müssen die Angestellten Zuzahlungen leisten. Diese schmälern natürlich den geldwerten Vorteil, und man darf sie steuermindernd geltend machen. Allerdings erhalten Mitarbeiter anders als der Arbeitgeber keine steuerlichen Vorteile wie die Absetzbarkeit aller Betriebskosten des Firmenwagens.

  • Firmen: Alle Nettokosten rund um den Fuhrpark sind steuerlich absetzbar.Bei Unternehmen mit Mitarbeiterfluktuation erweisen sich Leasingmodelle als vorteilhaft. Statt in einen teuren Fuhrpark zu investieren, der nur teilweise genutzt wird (aber dennoch Unterhalt kostet), setzen viele Firmen auf Leasing nach Bedarf. Bei einem Mitarbeiterwechsel gehen die Fahrzeuge einfach an den Leasinggeber zurück.

Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen haben steuerliche Vorteile

In Deutschland sind die umweltfreundlichen Antriebe für Dienstwagen steuerlich attraktiv. Für Plug-in-Hybride müssen Arbeitnehmer monatlich nur 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil angeben, für reine Stromer und Brennstoffzellen-Fahrzeuge sogar nur 0,25 %.

In der Schweiz entfielen laut Swiss eMobility im ersten Halbjahr 2019 bereits 10 % aller Schweizer Neuzulassungen auf Fahrzeuge mit Elektroantrieb – Tendenz steigend. Das liegt nicht nur an der guten Ladeinfrastruktur, sondern auch an Förderungen und steuerlichen Vorteilen. Diese fallen kantonal unterschiedlich aus. Eine einheitliche Steuerermässigung für Elektro-Dienstwagen gibt es derzeit nicht.

  • Schweiz (gesamt): Erlass der Automobilsteuer von 4 % auf Import-Elektrofahrzeuge, keine Steuer auf Strom als Treibstoff

  • Graubünden: 80 % Rabatt auf die Verkehrssteuer

  • Zug: 50 % Ermässigung auf die Motorfahrzeugsteuer

  • Zürich: Verzicht auf die Motorfahrzeugsteuer

Die Entlarvung der Mythen über Auto-Abonnements ist von entscheidender Bedeutung, um Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen über diese immer beliebter werdende Alternative zum herkömmlichen Autobesitz zu treffen.

Wie ist das mit der Privatnutzung von Firmenwagen?

Solange der Arbeitgeber es nicht ausdrücklich unterbindet, dürfen Mitarbeiter einen Geschäftswagen auch privat nutzen. Sie müssen sich kein eigenes Fahrzeug anschaffen und unterhalten, haben aber trotzdem einen fahrbaren Untersatz. Das wertet das Finanzamt als geldwerten Vorteil. Bei manchen Fahrzeugen wie Transportern eines handwerklichen Betriebs oder mit Firmenlogos beklebten Autos ist die private Nutzung nur bedingt möglich.

Es gibt die Option, dass Nutzer des Firmenwagens dem Arbeitgeber private Fahrten separat bezahlen. Der Kilometeransatz beträgt 75 Rappen. In allen drei Fällen muss die Privatnutzung nicht als über den Lohn hinausgehender geldwerter Vorteil versteuert werden. Es versteht sich von selbst, dass die Fahrt zwischen dem Zuhause und der Arbeitsstelle für den Mitarbeiter mit dem Firmenwagen kostenlos ist. Daher muss im Lohnausweis das Feld F angekreuzt sein.

Fazit

Für Unternehmen hat es viele Vorteile, den Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Da alle Nettokosten absetzbar sind, lässt sich die Steuerlast effektiv verringern. Einen Nachteil stellt der hohe Verwaltungsaufwand dar. Mitarbeiter profitieren von einem hochwertigen Fahrzeug, das sie nichts kostet und das sie meist auch privat nutzen können.

Steuerlich fällt der geldwerte Vorteil allerdings ins Gewicht. Bei geringer privater Nutzung müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.

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